___ amtlich bekannt. D.__________ sei ab 1. Oktober 2017 nicht Mitglied der Gerichtsbehörden und gehöre nicht zur ordentlichen Besetzung des Obergerichts im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Justizgesetz. Die dennoch ab 1. Oktober 2017 im Verfahren O4V 13 15 erfolgte Einsitznahme im Gericht und die Wahrnehmung richterlicher Befugnisse seien widerrechtlich und daraus folge die Nichtigkeit der Beschlüsse, Verfügungen sowie Entscheide im Verfahren O4V 13 15 seit 1. Oktober 2017. Des Weiteren sei auch die Einräumung der Parteistellung im Verfahren O4V 13 15 an C.__________ widerrechtlich und verletzte den Grundrechtsanspruch der A.___