Nach Art. 50 Abs. 1 JG ist bei Kollegialgerichten der oder die Vorsitzende der Gerichtsabteilung oder ein von diesem oder dieser beauftragtes Mitglied Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin. Art. 33 JG umschreibt die Aufgaben der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen.