18 Abs. 3 JG). Dies geschieht jeweils nach Durchführung der zu Beginn einer neuen Amtsdauer erforderlichen konstituierenden Sitzung durch Publikation im Amtsblatt (vgl. beispielsweise Amtsblatt Nr. 17 vom 26. April 2019, S. 541ff., unter: https://www.ar.ch/verwaltung/kantonskanzlei/ kanzleidienste/dienstleistungs-und-materialzentrale/amtsblatt/?tx_sfpextendercategory _category%5Baction%5D=list#?category=887). Nach Art. 19 Abs. 1 JG entscheidet das Obergericht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, in Fünferbesetzung. Die Gerichte haben nach Art. 49 Abs. 1 JG in der ordentlichen Zusammensetzung Recht zu sprechen.