Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 JG besteht das Obergericht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und mindestens acht weiteren Mitgliedern. Aus seiner Mitte werden die Abteilungen bestellt, bestehend aus Präsident oder Präsidentin resp. Vizepräsident oder Vizepräsident als Vorsitzendem oder Vorsitzender und vier weiteren Richtern und Richterinnen (Art. 18 Abs. 2 lit. a). Das Obergericht bestimmt den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Abteilungen und hat die Wahlen und die Zuständigkeitsordnung zu veröffentlichen (Art. 18 Abs. 3 JG).