vertrages (Art. 15 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 PG), kann befristet oder unbefristet sein (Art. 17 Seite 4 PG) und kann auch ein Teilzeitpensum umfassen (Art. 60 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. g der Personalverordnung vom 20. November 2007 (PGV, bGS 142.212). Das öf- fentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis des Gerichtspersonals endet unter anderem mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 18 Abs. 1 lit. a PG), kann jedoch in begründeten Fällen im gegenseitigen Einvernehmen vertraglich bis zum vollendeten 70. Altersjahr verlängert werden (Art. 19 Abs. 3 PG).