b KV) und aus diesen Mitgliedern wählt der Kantonsrat den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen des Obergerichtes (Art. 73 Abs. 1 lit. abis KV). Der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichtes besorgt die Geschäftsleitung und ist in Ausübung der Funktion des Arbeitgebers zuständig für Anstellung und Kündigung des gesamten Gerichtspersonals (Art. 9 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 24. Oktober 2005 (PG, bGS 142.21 i.V.m. Art. 20 und Art. 11 Abs. 1 lit. d des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31). Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis des Gerichtspersonals entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeits-