Nach Art. 94 Abs. 1 lit. d der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 (KV, bGS 111.1) wird die Gerichtsbarkeit ausgeübt durch das Obergericht als einzige oder Rechtsmittelinstanz in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Das Gesetz regelt Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten (Art. 94 Abs. 2 KV). Die Mitglieder des Obergerichtes werden durch die Stimmberechtigten gewählt (Art. 60 Abs. 2 lit. b KV) und aus diesen Mitgliedern wählt der Kantonsrat den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen des Obergerichtes (Art. 73 Abs. 1 lit.