6.1 Diese Garantien sind auch auf Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer richterlichen Behörde anwendbar, sofern diese an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken. Dies ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden unstreitig der Fall (Urteil des Bundesgerichts 1C_517/2018 vom 4. April 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 499 E. 2b; ebenso Urteil des Bundesgerichts 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2). 6.2 Ob ein Gericht in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 1.3.4 mit Hinweisen).