Zwar wurden die Parteien im Verfahren O4V 13 15 mit Verfügung vom 5. August 2019 davon in Kenntnis gesetzt, dass neu Gerichtsschreiber F.__________ am Verfahren O4V 13 15 mitwirkt (Verfahren O4V 13 15, act. 168). Dieser Wechsel in der Person des Gerichtsschreibers macht das vorliegende Verfahren O4V 19 13 indessen nicht gegenstandslos, da nach dem Bundesgericht je nach Ausgang der als erstes zu prüfenden Frage weiter zu prüfen sei, ob die unter der Mitwirkung von D.__________ erlassenen Beschlüsse und Verfügungen seit 1. Oktober 2017 nichtig oder aufzuheben seien (Urteil des Bundesgerichts 1C_517/2018 vom 4. April 2019 E. 3).