5. In Nachachtung des Bundesgerichtsentscheids ist demnach unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin E.__________ im Verfahren O4V 19 13 in einem ersten Schritt darüber zu befinden, ob D.__________ am Verfahren O4V 13 15 als Gerichtsschreiber fungieren darf. Zwar wurden die Parteien im Verfahren O4V 13 15 mit Verfügung vom 5. August 2019 davon in Kenntnis gesetzt, dass neu Gerichtsschreiber F.__________ am Verfahren O4V 13 15 mitwirkt (Verfahren O4V 13 15, act. 168).