Des Weiteren sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dessen weitere Mitwirkung am Verfahren in Frage zu stellen (E. 2.4). Entsprechend sei unter Mitwirkung eines anderen Gerichtsschreibers erneut darüber zu entscheiden, ob D.__________ am Verfahren O4V 13 15 als Gerichtsschreiber fungieren dürfe und, falls nein, ob die unter seiner Mitwirkung erlassenen Beschlüsse und Verfügungen seit 1. Oktober 2017 nichtig oder aufzuheben seien (E. 3). 4. Das vorliegende Verfahren O4V 19 13 wurde vorübergehend sistiert, da die A._______ (fortan: Beschwerdeführerin) den Ausstand des Obergerichts-präsidenten Ernst Zingg