3. Das Bundesgericht erwog im Urteil 1C_517/2018 vom 4. April 2019, dass das Gesuch betreffend die Zusammensetzung des Gerichts den rechtlichen Status einer einzigen Person – D.__________ – und deren Mitwirkung am Verfahren betreffe. Da dieser vom Zwischenentscheid über die Zusammensetzung des Spruchkörpers in besonderer Weise betroffen sei, sei dies objektiv geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu wecken. Des Weiteren sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dessen weitere Mitwirkung am Verfahren in Frage zu stellen (E. 2.4).