2. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob die A._____ am 5. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Zwischenentscheid aufzuheben. Mit Urteil 1C_517/2018 vom 4. April 2019 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde gut, hob Dispositiv-Ziff. 1 des Zwischenentscheids des Obergerichts vom 30. August/6. September 2018 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück. Gerichtskosten wurden keine erhoben und der A._____ zu Lasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1‘500.-- zugesprochen.