__ im Verfahren. Daher erliess das Obergericht am 30. August/6. September 2018 einen Zwischenentscheid, in dem es feststellte, dass die vierte Abteilung des Obergerichts in ihrer bisher den Parteien bekannt gegebenen Zusammensetzung unverändert für die Streitsache zuständig sei. Es wies die Unzuständigkeitseinrede der A._____ sowie das Feststellungsbegehren ab (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem ordnete es verschiedene Beweismassnahmen definitiv an (Dispositiv-Ziff. 2-4).