1. Im Rahmen eines seit längerem bestehenden Rechtsstreits über die Zonierung des Gebiets „G._______“ und insbesondere der Parzelle Nr. 0001 ordnete das Obergericht Appenzell Ausserrhoden im Verfahren O4V 13 15 mit Beschluss vom 4. Juli 2018 verschiedene Beweismassnahmen an. Dieser Beschluss wurde von Obergerichtspräsident Ernst Zingg und von Gerichtsschreiber D.__________ unterschrieben. Die A._____ erhob daraufhin Einwände gegen das Mitwirken von D.__________ im Verfahren.