Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- als angemessen. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 24 Abs. 1 VRPG). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A._____ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3000.00 auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2000.00 wird angerechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.