Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dieses im vorliegenden Fall höher zu gewichten als die Komfortansprüche und die Vermögenseinbusse des Beschwerdeführers, welche diesem durch den Abbruch entsteht. Damit erweist sich die angeordnete Beseitigung der Windschutzwand auch als verhältnismässig. Seite 14 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanzen zu Recht die Bewilligungsfähigkeit der bestehenden Windschutzwand verneint haben und auch der verfügte Rückbau nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.