Würden nur die Pfosten anders ausgeführt, wäre einerseits die sich nur ungenügend einordnende grossflächige Verglasung weiterhin vorhanden und andererseits die Windschutzwand trotz fehlender Notwendigkeit für die zeitgemässe Wohnnutzung weiterhin nutzbar. Hinzu kommt, dass an der Beseitigung der Windschutzwand auch zur Vermeidung einer negativen präjudiziellen Wirkung ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dieses im vorliegenden Fall höher zu gewichten als die Komfortansprüche und die Vermögenseinbusse des Beschwerdeführers, welche diesem durch den Abbruch entsteht.