5.4 In Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass eine Ausführung der Pfosten in Holz kein genügendes Mittel zur Wiederherstellung darstellt. Wie oben ausgeführt (vgl. Ziff. 3 und 4) ist die Windschutzwand nicht mit Art. 24c Abs. 4 RPG und den kantonalen Ästhetikvorschriften vereinbar. Würden nur die Pfosten anders ausgeführt, wäre einerseits die sich nur ungenügend einordnende grossflächige Verglasung weiterhin vorhanden und andererseits die Windschutzwand trotz fehlender Notwendigkeit für die zeitgemässe Wohnnutzung weiterhin nutzbar.