In Anbetracht dieser Umstände erscheint der Beschwerdeführer hinsichtlich der neu erstellten Windschutzwand nicht als gutgläubig. Im Übrigen könnte selbst die ehemalige Windschutzwand noch dem Bewilligungsverfahren unterstellt bzw. deren Abbruch verfügt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht vorbringt, dass diese die 30-jährige Verwirkungsfrist überschritten hat.