Urteil des Bundesgerichts 1C_396/2015 vom 13. November 2015 E. 2.4). Insofern durfte die Untätigkeit der Behörden hinsichtlich der ursprünglichen Windschutzwand keinesfalls als Vertrauenstatbestand für die nachträgliche Legalisierung der neu erstellten Windschutzwand verstanden werden, zumal sich diese betreffend Materialisierung wesentlich von der alten Windschutzwand unterscheidet. Ein Vertrauenstatbestand lässt sich insbesondere auch nicht aus dem Bauentscheid der ARE vom 28. Juli 2014 (act. 7/6.1/20) ableiten.