5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die ehemalige Windschutzwand beruft, gilt es zu wiederholen, dass die Besitzstandgarantie im vorliegenden Fall mangels Bewilligung nicht anwendbar ist (vgl. Ziff. 2.3). Die blosse Untätigkeit einer Behörde allein berechtigt zudem nicht zur Annahme, dass eine Baute oder Nutzung rechtmässig ist (BGE 132 II 21 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_396/2015 vom 13. November 2015 E. 2.4).