Vorliegend sei zu keinem Zeitpunkt ein böser Glaube festgestellt worden, weder seitens des Rechtsvorgängers, noch seitens des Beschwerdeführers. Damit würde kein grosses öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestehen, denn die Abweichung vom Erlaubten sei unter diesen Umständen klar als unbedeutend anzusehen. Die bestehende Verglasung könne nicht als störend bezeichnet werden. Des Weiteren werde in der Landschaftsschutzzone sehr viel Holz verwendet, sowohl für Holzhäuser als auch für Ställe. Holz sei damit eindeutig ein in der Landschaftsschutzzone typisches Baumaterial.