5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Liegenschaft inklusive Sitzplatz und Windschutzwand von seinem Rechtsvorgänger erworben habe und damit darauf habe vertrauen dürfen, die Windschutzwand sei rechtmässig erstellt. Der Beschwerdeführer sei mit anderen Worten gutgläubig. Zudem habe die Baupolizeibehörde die ursprünglich erstellte Windschutzwand über 20 Jahre geduldet, obwohl sie - sollte die Windschutzwand tatsächlich rechtswidrig erstellt worden sein - mindestens bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die angebliche Rechtswidrigkeit hätte erkennen müssen.