Rein finanzielle Interessen würden zudem bei der Frage der Verhältnismässigkeit kaum ins Gewicht fallen. Während die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers und sein Anspruch auf Nutzungskomfort untergeordnet seien, wiege das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im vorliegenden Fall umso schwerer. Die angeordnete Massnahme erweise sich damit auch als zumutbar.