5.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich aus der Bestandesgarantie lediglich der Anspruch auf Herstellung des rechtmässigen Zustands ableiten lasse. Der Beschwerdeführer könne nicht belegen, dass die zurückgebaute Windschutzwand jemals rechtmässig erstellt worden sei. Damit habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Rückbau der strittigen Windschutzwand sei geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.