4.5 Die ästhetische Würdigung der Vorinstanz und der ARE ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, womit sich die Windschutzwand auch als gestalterischen Gründen nicht als bewilligungsfähig erweist. Nur am Rande ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Abgrenzung und der Verlauf der kantonalen Landschaftsschutzzone im vorliegenden Fall nicht überall nachvollziehbar erscheinen, weshalb allenfalls deren Überprüfung angezeigt wäre.