Seite 11 bezeichnet werden kann (vgl. Bild 4 und 7 des Augenscheinprotokolls). Soweit der Beschwerdeführer auf den bestehenden Skilift verweist, gilt es festzuhalten, dass ein solcher unter den Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 4 BauG in der Landschaftsschutzzone zulässig ist, was jedoch keinesfalls bedeutet, dass sich Bauvorhaben in dessen Umgebung gestalterisch am Skilift zu orientieren haben.