Ausserdem lässt sich eine gewisse Spiegelungswirkung nicht abstreiten (vgl. Bild 8 und 9 des Augenscheinprotokolls), womit der Windschutzwand je nach Sonneneinstrahlung auch etwas Störendes anhaftet. Dies führt dazu, dass die moderne Windschutzwand beim traditionellen Wohnhaus den gehobenen Ansprüchen an die Gestaltung in der Landschaftsschutzzone nicht zu genügen vermag, woran der Umstand nichts ändert, dass auch die Umgebungsgestaltung des teilweise ebenfalls in der Landschaftsschutzzone befindlichen benachbarten Landwirtschaftsbetriebs nicht als gelungen