Der Vorinstanz ist im Weiteren darin zuzustimmen, dass sich die Fassaden des Wohnhauses im Gegensatz zur Glaswand verwitterungsbedingt farblich verändern werden. In diesem Kontext erweist sich die Windschutzwand als künstlich geschaffenes, modernes, stilfremdes Element, welches keinen Bezug zur Umgebung nimmt und sich damit dem traditionellen Gebäude nicht hinreichend unterordnet bzw. anpasst (vgl. dazu Bilder 6, 8, 9 und 10 des Augenscheinprotokolls). Ausserdem lässt sich eine gewisse Spiegelungswirkung nicht abstreiten (vgl. Bild 8 und 9 des Augenscheinprotokolls), womit der Windschutzwand je nach Sonneneinstrahlung auch etwas Störendes anhaftet.