112 Abs. 2 Satz 2 BauG). Mit den erwähnten Beton- und grossflächigen Glaselementen wird die Materialisierung des Wohnhauses nicht aufgenommen, was die Windschutzwand im Vergleich zu den Wohnhausfassaden mit den durch Sprossen unterteilten Fenstern nicht als natürlich erscheinen lässt. Der Vorinstanz ist im Weiteren darin zuzustimmen, dass sich die Fassaden des Wohnhauses im Gegensatz zur Glaswand verwitterungsbedingt farblich verändern werden.