Am traditionellen Charakter des Gebäudes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Fassaden mit einem Eternitschirm versehen sind. Die strittige Windschutzwand mit ihrer grossflächigen Verglasung und den Metallpfosten entspricht dagegen nicht der traditionellen Bauweise und lässt sich wie bereits oben in Ziff. 2.3 erwähnt nicht als ortsüblich qualifizieren. Der Augenschein hat zwar gezeigt, dass die Windschutzwand erst aus der Nähe ins Auge sticht, doch gilt es zu beachten, dass diese direkt an das traditionelle Wohnhaus anschliesst, womit sie sich diesem zwingend gestalterisch unterzuordnen hat (Art. 112 Abs. 2 Satz 2 BauG).