4.4 Das Obergericht konnte anlässlich des Augenscheins vom 3. Juli 2019 feststellen, dass das Gebäude Assek. Nr. 0002, bei welchem die Hauptwohnseite nach Süden orientiert ist, einen seitlich angebauten Ökonomieteil und besprosste Fenster aufweist, womit es als traditionelles Appenzellerhaus einzustufen ist (vgl. dazu die Broschüre Baugestaltung ausserhalb Bauzone des Departements Bau und Volkswirtschaft 2008, S. 13 f.). Am traditionellen Charakter des Gebäudes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Fassaden mit einem Eternitschirm versehen sind.