O., S. 98), könnten solche unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen und Widersprüche in künftigen ähnlich gelagerten Fällen, in denen anders als wie im vorliegenden Fall das Bauvorhaben nicht schon von Bundesrechts wegen zu verweigern ist, zu einer Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung führen (Art. 41 Abs. 2 VRPG).