Seite 10 chen Verhältnisse lassen sich diesbezüglich auch nicht aus dem vorinstanzlichen Augenscheinprotokoll vom 8. Februar 2018 (act. 7.I/10) ziehen, zumal darin keine Fotodokumentation vorhanden ist. Da den Verwaltungsbehörden bei der Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen im Zusammenhang mit örtlichen Verhältnissen ein vom Gericht nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 98)