Es ist zudem nicht von der Hand zu weisen, dass die Begründung der Vorinstanz einen gewissen Widerspruch beinhaltet, wenn sie in den Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Entscheids einerseits ausführt, dass die strittige Windschutzwand nicht als markant und als ein künstlich geschaffenes Element in Erscheinung trete, diese zu keiner bedeutsamen Veränderung der Umgebung geführt habe und das traditionelle Erscheinungsbild erhalten bleibe, um dann jedoch in Ziff. 7 schlussendlich trotzdem zum Schluss zu kommen, dass die Windschutzwand als störender Akzent in Erscheinung trete und insbesondere den Charakter der Landschaft verändere.