4.3. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Argumentation der ARE als zuständiger Bewilligungsbehörde eher knapp ausgefallen ist. Diese verweist primär auf die kantonale Praxis und lässt eine einzelfallweise sorgfältige Betrachtung der baulichen und landschaftlichen Umgebung vermissen, wie sie gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre erforderlich wäre. Es ist zudem nicht von der Hand zu weisen, dass die Begründung der Vorinstanz einen gewissen Widerspruch beinhaltet, wenn sie in den Ziff.