Die Windschutzwand sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für die zeitgemässe Wohnnutzung nötig. Die Natürlichkeit der Landschaft werde gemäss eigenen Feststellungen der Vorinstanz nicht beeinträchtigt, insbesondere deshalb, weil sie nicht als künstlich geschaffenes Element erscheine. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz dann plötzlich ausführe, die Natürlichkeit der Landschaft werde durch die Windschutzwand nicht mehr gewahrt. Diese vertrage sich ideal mit der Landschaft. Glas entspreche zudem der herkömmlichen Bauweise, verfüge doch auch das Wohnhaus über Glasfenster, genauso wie die umliegenden Gebäude.