4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass an traditionellen Bauten nicht zwingend alle Bauteile stilgerecht sein müssten. Dass die Windschutzwand aus Glas und metallischen Stützen bestehe, widerspreche damit Art. 82 Abs. 2 BauG nicht per se zwingend. Die Windschutzwand trete gemäss Vorinstanz weder markant noch als ein künstlich geschaffenes Element in Erscheinung. Die Haltesäulen vermögen zudem am äusseren Erscheinungsbild des Wohnhauses Assek. Nr. 0002 keine wesentliche Änderung zu begründen. Die Windschutzwand sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für die zeitgemässe Wohnnutzung nötig.