Seite 9 scheinung und verändere insbesondere den Charakter der Landschaft. Daran ändere der Umstand nichts, dass es sich um untergeordnete Bauteile handle. Dem Erhalt der Landschaftsschutzzone sei höheres Gewicht beizumessen, als dass von der herkömmlichen Bauart abgewichen werden könnte. Dementsprechend vermöge die strittige Windschutzwand den Anforderungen von Art. 82 Abs. 2 BauG nicht zu genügen.