Sie genüge damit den Anforderungen von Art. 112 BauG. Das Glas und die metallischen Stützen der Windschutzwand seien jedoch keine Bauelemente, welche der herkömmlichen Bauweise entsprächen. Sie würden sich nicht an die Holzschindelfassade des Wohnhauses anpassen. Zudem verändere die Holzschindelfassade im Verlauf der Zeit ihre Farbe, wohingegen die Windsschutzwand keine Veränderungen erfahre. Dadurch werde die Natürlichkeit der Landschaft nicht mehr gewahrt. In der grünen Landschaft mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 0002 trete die strittige Windschutzwand als störender Akzent in Er-