Das Objekt beeinträchtige die Identität des traditionellen Wohnhauses zu stark und könne nicht bewilligt werden. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es sich bei der strittigen Windschutzwand um einen untergeordneten Bauteil handle. Sie sei durchsichtig und erst aus geringerer Distanz deutlich erkennbar. Zudem würden die Stützen diese nicht überragen und die Sicht auf die benachbarten Gebiete sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Die strittige Windschutzwand habe zu keiner bedeutsamen Veränderung der Umgebung geführt und das traditionelle Erscheinungsbild bleibe erhalten. Sie genüge damit den Anforderungen von Art.