Weist eine Behörde allein auf eine von ihr geübte Praxis hin und spricht deshalb eine Bauverweigerung aus, verzichtet sie zu Unrecht auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens bei der konkreten Prüfung des Baugesuchs. Dies stellt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung dar (FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, Zürcher Planungsund Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 836). Bei einem Bauabschlag wegen Verstosses gegen Art. 112 und Art. 82 BauG ist somit im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für die Baute selbst noch für die konkrete Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343 E. 4b;