Da die Baubehörden bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften über einen grossen Ermessenspielraum verfügen, sind entsprechende Bauverweigerungen sorgfältig zu begründen. Es genügt daher nicht, die ästhetische Beurteilung eines Bauvorhabens in generell abstrakter Weise vorwegzunehmen und gleichartige Bauvorhaben ohne einzelfallweise Betrachtung der massgeblichen Sachumstände als nicht zulässig zu verweigern. Weist eine Behörde allein auf eine von ihr geübte Praxis hin und spricht deshalb eine Bauverweigerung aus, verzichtet sie zu Unrecht auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens bei der konkreten Prüfung des Baugesuchs.