Seite 8 kein generelles Verbot von nicht herkömmlichen Materialen in der Landschaftsschutzzone ergibt. Dies geht auch aus Art. 112 Abs. 2 Satz 2 BauG hervor, welcher kumulativ anwendbar ist und nach welchem untergeordnete (nicht zwingend herkömmliche) Bauteile wie Sitzplätze und dergleichen zulässig sind, wenn das traditionelle Erscheinungsbild der Baute erhalten bleibt. Da die Baubehörden bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften über einen grossen Ermessenspielraum verfügen, sind entsprechende Bauverweigerungen sorgfältig zu begründen.