Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Verwaltungsgerichts (heute: Obergericht) haben Neubauten, Umbauten und Renovationen sich zwingend am herkömmlichen Baustil zu orientieren und die Anpassung daran kann nicht von einer Interessenabwägung abhängig gemacht werden. An traditionellen Bauten und selbst an Neubauten, welche in der kantonalen Landschaftsschutzzone realisiert werden, können daher stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde Materialien untersagt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 3.3; AR GVP 20/2008 Nr. 2278; AR GVP 9/1997, Nr. 2160).