Verlangt das Gesetz ausdrücklich eine positiv gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung, so dürfen strenge Massstäbe angelegt werden. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen Verwaltungsgerichts (heute: Obergericht) haben Neubauten, Umbauten und Renovationen sich zwingend am herkömmlichen Baustil zu orientieren und die Anpassung daran kann nicht von einer Interessenabwägung abhängig gemacht werden.