BauG haben Neubauten, Umbauten und Renovationen sich der herkömmlichen Bauart insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen. Bei den Begriffen der „guten Gesamtwirkung“ und „Anpassung“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, womit deren Auslegung durch die Verwaltungsbehörden vom Obergericht überprüft werden kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 98; vgl. dazu aber unten Ziff. 4.3).