112 Abs. 2 BauG). Da die Parzelle Nr. 0001 in einer Landschaftsschutzzone liegt, hat die Windschutzwand zusätzlich in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild den erhöhten Anforderungen von Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG zu genügen: Nach Art. 82 Abs. 3 BauG haben Neubauten, Umbauten und Renovationen sich der herkömmlichen Bauart insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.