Die Verpflichtung zu einer „guten Gesamtwirkung“ stellt eine sogenannte positive Ästhetikklausel bzw. ein Einordnungsgebot dar. Ausserhalb der Bauzonen haben sich Neubauten sowie Umbauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden überdies der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen und die Umgebung ist möglichst unverändert zu belassen. Untergeordnete Bauteile wie Sitzplätze und dergleichen sind zulässig, soweit damit das traditionelle Erscheinungsbild der Baute erhalten bleibt (Art. 112 Abs. 2 BauG).